Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verkäufe durch die EnviteC - Wismar GmbH, Alter Holzhafen 18, 23966 Wismar, Deutschland ("EnviteC").
1. Allgemeine Bedingungen
(a) Für alle Lieferungen und Leistungen von EnviteC gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, also auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung für künftige Aufträge, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit zwischen den Parteien keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden.
(b) Die Annahme des Auftrags des Käufers durch EnviteC steht unter der ausdrücklichen Bedingung der Zustimmung des Käufers zu den hierin enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Ganzes ab. Die Annahme der Lieferung von EnviteC durch den Käufer stellt eine Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Ganzes durch den Käufer dar.
(c) Gegenbestätigungen des Käufers unter Verweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit bereits widersprochen.
2. Angebotspreise
Wenn die Rückseite dieses Dokuments ein Angebot von EnviteC enthält, so ist dieses nur für den im Angebot angegebenen Zeitraum oder, falls ein solcher nicht genannt ist, für einen Zeitraum von 30 Tagen bindend. Der Käufer hat sämtliche bestellte Waren innerhalb von 12 Monaten ab Bestelldatum abzurufen; anderenfalls ist EnviteC berechtigt, die EnviteC-Standardpreise zum Zeitpunkt des Versands für die zu diesem Zeitpunkt gelieferten Mengen zu verlangen, selbst wenn diese bereits in Rechnung gestellt wurden. Alle auf dieser Grundlage erstellten und gelieferten Werkzeuge, Designs, Zeichnungen und andere geistiges Eigentumsrechte stehen im Eigentum von EnviteC. Falls die Materialkosten von EnviteC nach Vertragsschluss um 5 % oder mehr gestiegen sind, ohne dass dies für EnviteC vorhersehbar war, kann EnviteC den Preis aller betroffenen Waren entsprechend anpassen.
3. Zahlung
Alle Zahlungen erfolgen in EUR. Sie sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum dem Konto von EnviteC gutzubringen, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Offene Forderungen sind ab Fälligkeit mit 12 % pro Jahr zu verzinsen, es sei denn die Leistung unterbleibt aufgrund eines Umstandes, den der Käufer nicht zu vertreten hat. Daneben trägt der Käufer alle notwendigen Kosten für die Beitreibung der unbezahlten Beträge, einschließlich Anwaltskosten es sei denn, die Leistung unterbleibt aufgrund eines Umstandes, den der Käufer nicht zu vertreten hat.
4. Lieferung, Untersuchung, Eigentumsvorbehalt
(a) Alle Lieferdaten sind unverbindliche Schätzungen.
(b) Lieferungen von Waren erfolgen EXWORKS (Incoterms 2000) EnviteC-Werk, wobei die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs mit Übergabe der Waren an den Frachtführer auf den Käufer übergeht.
(c) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Transportschäden Fehllieferungen und Fehlmengen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung, schriftlich gegenüber EnviteC zu rügen, andernfalls gelten die Waren als genehmigt, es sei denn EnviteC hat den Mangel arglistig verschwiegen. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, so haftet er EnviteC für dadurch entstehende höhere Kosten.
(d) EnviteC behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die sich ergebende Saldoforderung.
(e) Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(f) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer EnviteC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit EnviteC Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EnviteC die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den EnviteC entstandenen Ausfall.
(g) Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Käufer wird stets für EnviteC vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht EnviteC gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt EnviteC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(h) Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht EnviteC gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt EnviteC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer EnviteC anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
(i) Veräußert der Käufer die gelieferte Ware – gleich ob weiterverarbeitet oder nicht – im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an EnviteC ab.
(j) Aus begründetem Anlass ist der Käufer auf Verlangen von EnviteC hin verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und EnviteC die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
(k) Sofern der realisierbare Wert der Sicherung die zur sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigt, wird EnviteC nach Aufforderung durch den Käufer Sicherungsmittel nach ihrer Wahl freigeben.
5. Steuern
Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Steuern, die vom Käufer zu zahlen sind, sofern der Käufer EnviteC nicht eine von den Steuerbehörden akzeptierte Freistellungsbescheinigung zur Verfügung gestellt hat.
6. Höhere Gewalt, Verzug
EnviteC haftet nicht für Verzögerungen bei der Herstellung oder Lieferung von Waren, sofern diese auf Ereignisse höherer Gewalt beruhen; als Ereignis höherer Gewalt gilt insbesondere Rohstoffknappheit oder das Unvermögen Rohmaterialien oder Bauelemente zu beschaffen, Verzögerungen bei der Erteilung oder Ablehnung der Erteilung von Exportlizenzen oder deren Aussetzung oder Aufhebung oder andere Handlungen einer Regierung, die die Fähigkeit von EnviteC zur Vertragserfüllung beschränken, Feuer, Erdbeben, Überschwemmung, Unwetter, oder andere Ereignisse höhere Gewalt, Quarantänen, Epidemien, Pandemien oder regionale medizinische Krisen, Streiks oder Aussperrungen, Ausschreitungen, Konflikte, Aufruhr, ziviler Ungehorsam, bewaffnete Konflikte, Terrorismus oder Krieg (oder unmittelbar bevorstehende Bedrohung dadurch) oder andere Gründe, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von EnviteC liegen. Wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Tage andauert, so kann jede Partei den Auftrag des Käufers stornieren. und Sofern der Käufer den Auftrag storniert, wird er EnviteC für vor der Stornierung erbrachte Leistungen vergüten und alle aus einer solchen Stornierung herrührende EnviteC entstandene Kosten bezahlen. Im Falle von durch höhere Gewalt oder durch den Käufer verursachte Verzögerungen bei der Lieferung oder Leistung wird das Liefer- oder Leistungsdatum um den Zeitraum, den EnviteC tatsächlich verspätet ist oder der gemeinsam vereinbart wird, verlängert. Wenn EnviteC aus anderen als den vorgenannten Gründen nicht leistet, Waren verspätet oder gar nicht liefert, so ist der Käufer berechtigt durch schriftliche Erklärung gegenüber EnviteC vom Vertrag zurückzutreten. Soweit dem Kunden aus dem Verzug ein Schaden entsteht, ist die Ersatzpflicht von EnviteC beschränkt auf 0,5% des Wertes der betreffenden Lieferung pro Woche maximal jedoch 5% des Wertes der betreffenden Lieferung. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht nur nach Maßgabe der Nr. 12.
7. Stornierung
Die Stornierung eines Auftrags bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EnviteC. Bei Waren, deren Lieferung innerhalb von 30 Tagen vorgesehen ist, ist eine Änderung des Liefertermins nicht möglich. Bei Waren, deren Lieferung innerhalb von 30 bis 60 Tagen vorgesehen ist, kann der Liefertermin mit EnviteC's vorheriger schriftlicher Zustimmung geändert werden, soll der Liefertermin auf einen Zeitpunkt nach den 60 Tagen verschoben werden, so kann der Liefertermin nicht nochmals geändert werden. Der Käufer haftet in jedem Fall für Stornierungsgebühren, die Folgendes einschließen können: (a) eine Preisanpassung auf Grundlage der Menge der gelieferten Waren, (b) alle direkten oder indirekten für den stornierten Auftrag des Käufers entstandene und aufgewandte Kosten, (c) die vollen Kosten für alle für kundenspezifische Waren benötigten speziellen Materialien und (d) eine angemessene Vergütung für anteilige Kosten und erwarteten Gewinn in Übereinstimmung mit Industriestandards. EnviteC kann bei Nichteinhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Käufer oder bei Bankrott-, Insolvenz-, Auflösungs- oder Konkursverwaltungsverfahren einen Auftrag des Käufers ganz oder teilweise stornieren.
8. Entschädigung bei Rechtsverletzung
(a) EnviteC stimmt zu, (i) den Käufer gegen sämtlich Ansprüche, Klagen oder Verfahren, die ausschließlich darauf beruhen, dass allein von EnviteC hergestellte und gelieferte Waren ein Patent, Urheberrecht oder geschützte Topographien nach dem Halbleiterschutzgesetz nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer dritten Partei direkt verletzen, zu verteidigen oder diese beizulegen und (ii) der dritten Partei endgültig zugesprochene Kosten und Schadensersatzansprüche zu bezahlen, vorausgesetzt dass (A) EnviteC von einer solchen Forderung sofort schriftlich informiert wird, (B) EnviteC die alleinige Kontrolle über eine solche Verteidigung oder Beilegung übertragen wird und EnviteC einen Berater nach ihrer Wahl einschalten kann und (C) der Käufer EnviteC alle verfügbaren Informationen und Unterstützung zur Verfügung stellt. Da EnviteC die alleinige Abwicklung solcher Forderungen aus Rechtsverletzung übernimmt, wird EnviteC keinesfalls für gegebenenfalls angefallene Anwaltsgebühren des Käufers haften.
(b) EnviteC haftet nicht für eine ohne die schriftliche Zustimmung von EnviteC erfolgte Beilegung oder einen solchen Vergleich über eine Forderung eines Dritten. Für EnviteC besteht keine Verpflichtung und dieser Artikel 8 gilt nicht für Forderungen aus Verletzung von geistigen Eigentumsrechten einer dritten Partei (i) durch nicht im Katalog von EnviteC aufgeführte Waren oder durch nach Weisung, Design, Verfahren oder Spezifikation des Käufers entwickelte Waren, (ii) durch Kombination von Waren mit anderen Elementen, wenn eine solche Rechtsverletzung anderenfalls hätte verhindert werden können, (iii) durch veränderte Waren, wenn eine solche Rechtsverletzung durch die unveränderten Waren hätte verhindert werden können, (iv) durch nicht für ihren ordnungsgemäßen Zweck verwendete Waren oder (v) durch Software, wenn diese Software nicht die neueste Version der von EnviteC herausgegebenen und dem Käufer zur Verfügung gestellten Software ist. Der Käufer ist verpflichtet, EnviteC gegen aus diesen in Artikel 8 (b) genannten Ausschlüssen resultierende Ansprüche, Klagen oder Verfahren jeglicher Art zu verteidigen, zu entschädigen und schadlos zu halten, es sei denn der Käufer hat dies nicht zu vertreten.
(c) Wenn ein Anspruch geltend gemacht wurde oder EnviteC glaubt, dass er wahrscheinlich geltend gemacht wird oder ein zuständiges Gericht eine einstweilige Verfügung erlässt, gegen die eine Berufung nicht zugelassen ist, so hat EnviteC nach seiner Wahl (i) dem Käufer die Rechte zu beschaffen, um solche Waren weiter nutzen zu können, (ii) solche Waren so zu ersetzen oder zu verändern, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, soweit dadurch die Funktionalität nicht beeinträchtigt wird. Gelingt EnviteC dies nicht innerhalb einer vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist, so ist der Käufer zur Rückgabe solcher Waren und Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich 20 % jährlicher Wertminderung ab Versanddatum berechtigt. Das Vorstehende stellt die abschließenden Rechte des Käufers für tatsächliche oder behauptete Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten dar. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur nach Maßgabe der Nr. 12.
9. Software
Software unterliegt den folgenden Bedingungen, sofern nicht der Software ein Software-Lizenzvertrag beigefügt ist. Unter der Bedingung der Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Käufer räumt EnviteC ein persönliches, beschränktes, nicht exklusives Nutzungsrecht am Objektcode der Software ausschließlich für interne Zwecke des Käufers ein. Die Lizenz ist auf solche Arten von Waren beschränkt, die im Auftrag des Käufers, für den dieses Dokument entweder als Angebot oder als Auftragsbestätigung dient, aufgeführt sind. Es ist keine andere Nutzung gestattet. EnviteC behält für sich selbst (oder gegebenenfalls für seine Lieferanten) alle Rechte und das Eigentum an sämtlicher hiernach gelieferter Software, welche immer vertrauliche und proprietäre Informationen beinhaltet und deren Eigentum, ohne Einschränkung, alle Rechte an Patenten, Marken und Geschäftsgeheimnissen einschließt. Der Käufer wird nicht versuchen, die Software ohne schriftliche Zustimmung von EnviteC zu übertragen, unter zu lizenzieren oder die Software weiterzuverteilen, sofern dies hierin nicht ausdrücklich gestattet ist. Der Käufer wird diese Software nur vervielfältigen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung notwendig ist. Der Käufer darf Sicherheitskopien nur im notwendigen Umfang anfertigen. Der Käufer wird diese Software auch nicht offen legen, verteilen oder ausstellen oder sie in anderer Weise anderen zugänglich machen (sofern EnviteC dies nicht schriftlich genehmigt) oder eine unauthorisierte Nutzung der Software gestatten. Der Käufer ist zu einer Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt. Der Käufer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen nur im Rahmen des § 69c Nr. 2 UrhG berechtigt. EnviteC kann diese Lizenz kündigen, wenn der Käufer wesentliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzt.
10. Gewährleistung
(a) Das Folgende gilt an Stelle aller anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen und Bedingungen, einschließlich jener bezüglich zufriedenstellender Qualität und Tauglichkeit für einen bestimmten Zweck.
(b) Sofern nicht ausdrücklich hierin anderweitig geregelt, gewährleistet EnviteC, dass von ihr hergestellte Produkte in allen wesentlichen Punkten frei von Material- und Verarbeitungsmängeln sind und dass sie den anwendbaren Spezifikationen und/oder Zeichnungen entsprechen. EnviteC kann, ohne den Käufer zu benachrichtigen, Änderungen an Produkten vornehmen, die deren Form, Passform und Funktion nicht verändern und für den Käufer zumutbar sind. Ab Lieferung der Ware beim Käufer läuft die Gewährleistungsfrist für den in der aktuellen EnviteC Produktgruppengarantietablelle genannten Zeitraum oder, wenn keiner genannt ist, für 12 Monate.
(c) An EnviteC zurückgesandte mangelhafte Produkte, werden, nach Wahl von EnviteC, repariert oder ersetzt und auf Kosten von EnviteC mit der günstigsten Versandart zurückgesandt. Die Kosten der Versendung an EnviteC trägt der Käufer. Gelingt EnviteC die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist, so ist der Käufer zur Rückgabe der betreffenden Waren und Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich 20 % jährlicher Wertminderung ab Lieferdatum berechtigt. Das Vorstehende stellt die abschließenden Rechte des Käufers bei Mängeln dar. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur nach Maßgabe der Nr. 12.
(d) Produkte, die ohne eine zuvor von EnviteC erlangte Autorisierungsnummer (RMA) zurück gesandt werden, werden nicht zurückgenommen.
(e) Verschleißprodukte oder Verbrauchsprodukte werden wegen Verschleiß oder Verbrauch nicht als mangelhaft angesehen. Es bestehen keine Gewährleistungsansprüche, wenn der Mangel oder Schaden, durch oder im Zusammenhang mit der Installation, der Kombination mit anderen Teilen und/oder Produkten, der Veränderung oder der Reparatur von Produkten von anderen als EnviteC verursacht wurde oder aus Handlungen, Unterlassungen, unsachgemäßem Gebrauch oder Fahrlässigkeit des Käufers resultiert. Die Gewährleistung findet auch dann keine Anwendung, wenn die gelieferten Produkte nicht gemäß den ihn begleitenden Gebrauchsanweisungen gelagert oder gewartet wurden.
(f) Für reparierte oder ersetzte Produkte gilt die Gewährleistung für den Rest der nicht genutzten Gewährleistungsdauer oder für 270 Tage ab Versendung, je nachdem welcher Zeitraum länger ist.
(g) Versuchsprodukte oder nicht freigegebene oder Beta-Software sind Muster- bzw. vorproduktionelle Teile, die noch alle Phasen des Release-Tests durchlaufen müssen; diese Produkte werden verkauft "in der vorliegenden Form" unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(h) Es liegt in der Verantwortung des Käufers sicherzustellen, dass die Produkte für die Anwendung, in der sie benutzt werden, geeignet sind.
(i) Software, sofern sie in unter der Gewährleistung von EnviteC stehenden Produkten benutzt wird, wird auf einem Medium geliefert, das bei normaler Nutzung für den Gewährleistungszeitraum der Hardware und/oder des Systems frei von Material- oder Verarbeitungsmängeln ist. Bei Mängeln der Software stehen dem Kunden während dieses Zeitraums die Rechte gemäß Nr. 10 C zu.
(j) Sofern Hardware und/oder ein System durch EnviteC installiert wird, gilt für diese Installation die Gewährleistung für mangelhafte Verarbeitung für denselben Zeitraum wie für die installierten Artikel (soweit einschlägig). Während dieses gleichzeitig laufenden Zeitraums wird EnviteC unentgeltlich Installationleistungen, die sie für fehlerhaft hält, nachbessern.
(k) Diese Gewährleistungen gelten nur zugunsten des Käufers und sind nicht abtret- oder übertragbar.
11. Ersatzteile
Eine Ersatzteilversorgung wird bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren ab Lieferung der Ware beim Käufer gewährleistet. Unter Ersatzteilen im vorgenannten Zusammenhang sind nur Verschleißteile zu verstehen, mit deren Abnutzung vernünftiger Weise gerechnet werden muss.
12. Haftungsbegrenzung
(a) EnviteC haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von sich, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Soweit EnviteC kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(b) EnviteC haftet ferner im Falle der vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
durch EnviteC, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung.
(c) EnviteC haftet ferner bei der vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf durch EnviteC, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit EnviteC kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(d) EnviteC haftet ferner in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz.
(e) Im übrigen ist die Haftung von EnviteC – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
(f) Der Käufer wird EnviteC, sofern er EnviteC nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Käufer hat EnviteC Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
13. Empfehlungen
Von EnviteC bezüglich der Nutzung, des Designs, der Anwendung oder des Betriebs der Produkte erteilte Empfehlungen oder gewährte Unterstützung stellen keine Zusicherung oder Garantie irgendeiner Art, ausdrücklich oder impliziert, dar, und solche Informationen werden vom Käufer auf sein eigenes Risiko angenommen, ohne eine Verpflichtung oder Haftung EnviteCs. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, die Tauglichkeit der Produkte für die Nutzung in der/den Anwendung/en des Käufers zu ermitteln. Das Unterlassen von EnviteC, Empfehlungen auszusprechen oder Unterstützung zu leisten, führt nicht zu einer Haftung EnviteCs.
14. Gesetze und Sicherheitsbestimmungen
a) Der Käufer wird alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Satzungen jeder Regierungsbehörde in jedem Land mit zuständiger Gesetzgebung, einschließlich, ohne Beschränkungen, den Gesetzen der Vereinigten Staaten und anderer Länder, die die Einfuhr oder die Ausfuhr der von EnviteC zur Verfügung gestellten Produkte regeln, einhalten und wird alle erforderlichen Einfuhr Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit einer späteren Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Übertragung und der Nutzung aller von EnviteC gekauften, lizenzierten und erhaltenen Produkte, Technologien und Software einholen. Sofern nicht anderweitig gemeinsam schriftlich vereinbart, akzeptiert der Käufer, dass er die Produkte nicht im Zusammenhang mit einer nuklearen Spaltung oder Verschmelzung einschließenden Tätigkeit, einer Nutzung oder Handhabung von nuklearem Material oder nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen nutzen wird.
b) Auf dieser Grundlage werden von EnviteC gelieferte Produkte und Dienstleistungen unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Regelungen der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und geliefert. Der Käufer bestätigt, dass er sicherstellen wird, dass alle Produkte ordnungsgemäß installiert und gemäß den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen benutzt werden, und der Käufer wird EnviteC bezüglich sich aus diesem Gesetz oder in anderer Weise sich aus der Lieferung durch den Käufer oder die Benutzung der Produkte durch andere ergebender Kosten, Forderungen, Klagen und Haftungen freistellen, es sei denn, dass der Käufer dies nicht zu vertreten hat.
c) EnviteC ist nur für die Einhaltung der maßgeblichen deutschen Sicherheitsbestimmungen, wie das Medizinproduktegesetz oder Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Falls bezüglich von Auslandslieferungen im Land des Käufers Sicherheitsbestimmungen bestehen, insbesondere für die Zulassung, die Wartung und Nutzung der gelieferten Artikel, soll der Käufer allein dazu verpflichtet sein, diese zu erfüllen. Der Käufer soll ebenso dazu verpflichtet sein, EnviteC von allen Forderungen, die gemäß derartigen Bestimmungen erwachsen, freizustellen.
d) Auftretende Vorkommnisse im Zusammenhang mit EnviteC Produkten bzw. Verletzungen von Personen sind unverzüglich schriftlich an EnviteC zu melden.
15. Ausschluss der Aufrechnung
Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festegestellten Forderungen gegen einen von EnviteC gegenüber dem Käufer oder seine Konzerngesellschaften fällig gewordenen oder fällig werdenden Betrag aufrechnen.
16. WEEE
a) Preise beinhalten keine Kosten für das Recycling der Produkte gemäß der europäischen WEEE-Richtlinie 2002/96/EC, und solche Kosten können den Preisangeboten zugesetzt werden.
b) Sofern gemäß vorstehendem Artikel 16a kein Aufschlag vorgenommen wurde und wenn die Bestimmungen der in einem örtlichen Rechtssystem implementierten WEEE-Richtlinie 2002/96/EC für Produkte gelten, so liegt die Finanzierung und die Organisation der Beseitigung der Elektro- und Elektronikalt-/schrottgeräte in der Verantwortung des Käufers, der hiermit diese Verantwortung annimmt, und der Käufer wird EnviteC von solchen Haftungen freistellen. Der Käufer wird die Sammlung, die Verarbeitung und das Recycling der Produkte unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Regelungen abwickeln und wird diese Verpflichtung an den Endverbraucher der Produkte weitergeben. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen durch den Käufer kann zu der Anwendung von strafrechtlichen Sanktionen gemäß den örtlichen Gesetzen und Regelungen führen.
17. Anwendbares Recht
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen nicht der UN-Konvention über Verträge über den Internationalen Warenkauf, 1980, und ihrer Nachfolger. Das für den Sitz von EnviteC zuständige Gericht ist allein zuständig für die gerichtliche Entscheidung in mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammenhängenden Streitigkeiten.
18. Entschädigung
Der Käufer wird EnviteC für alle Kosten und Schäden, einschließlich Anwaltskosten, schadlos halten, die EnviteC aus einer tatsächlichen oder drohenden schuldhaften Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen.
19. Schlussbestimmungen
Die Parteien können während der Leistungserbringung oder der Ausführung der Bestellung vertrauliche Informationen austauschen. Alle vertraulichen Informationen verbleiben im Eigentum der offenlegenden Partei und müssen von der empfangenden Partei für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Offenlegungsdatum vertraulich behandelt werden. Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die: (a) zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt sind oder ohne Zutun des Empfängers öffentlich bekannt werden, (b) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne dessen unrechtmäßige Handlung bekannt sind, (c) der Empfänger von einer dritten Partei ohne Beschränkungen wie jene in diesem Artikel empfangen hat, oder (d) vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden. Jede Partei behält das Eigentum an ihren vertraulichen Informationen, einschließlich aller Rechte an Patenten, Urheberrechte, Warenzeichen und Geschäftsgeheimnissen. Ein Empfänger von vertraulichen Informationen darf solche vertraulichen Informationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht offen legen, wobei EnviteC vertrauliche Informationen gegenüber ihren Konzerngesellschaften, Angestellten, Führungskräften, Beratern, Vertretern und Auftragnehmern offen legen darf. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die individuell vereinbarten schriftlichen Vereinbarungen stellen die vollständige Vereinbarung zwischen EnviteC und dem Käufer dar und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Abmachungen und können nur durch eine gemeinsame schriftliche Vereinbarung ergänzt werden. Der Käufer darf Rechte und Pflichten hieraus ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von EnviteC nicht übertragen. EnviteC kann ihre Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis ohne die Zustimmung des Käufers als Unterauftrag weitergeben. Hierin nicht enthaltene und ausdrücklich niedergelegte Erklärungen, Gewährleistungen, Handlungsweisen oder Handelsbräuche sind für EnviteC nicht bindend. Überschriften und Untertitel dienen nur der Erleichterung der Bezugnahme und ändern die Bedeutung oder die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Das Unterlassen von EnviteC, Regelungen dieses Vertrages für irgendeinen Zeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt durchzusetzen darf nicht als Außerkraftsetzung dieser Regelung oder des Rechts von EnviteC ausgelegt werden, danach jede Regelung durchzusetzen. Für den Fall, dass festgestellt wird, dass eine Regelung dieses Vertrages gesetzeswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar ist, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. In diesen Fällen soll dem Vertrag eine Regelung hinzugefügt werden, die in ihren Bestimmungen insoweit der alten ähnelt, als dies bezüglich Gesetzmäßigkeit, Gültigkeit und Vollstreckbarkeit möglich ist. Bestimmungen, die nach ihrer Art die Kündigung, Stornierung oder Fertigstellung des Auftrags des Käufers nach Annahme durch EnviteC fortgelten sollen, gelten fort. Alle Übertragungs- und Schreibfehler unterliegen der Korrektur. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewähren keine Rechte an Dritte.
20. Sprache
Im Falle von Widersprüchen mit für Bequemlichkeitszwecke erstellten Übersetzungen gilt die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
June 2008
